Wegberg

Öffnungszeiten: 8:00-18:00, Mo-Sa

Tel/WhatsApp: +49157 73842025

Gesetzliche Grundlagen zu
Balkonkraftwerken

Wenn Mieter ein Balkonkraftwerk installieren möchten, gibt es seit 2024 einige wichtige gesetzliche Regelungen und praktische Aspekte zu beachten:

Regelungen

Die neuen Regelungen fördern den Einsatz von Balkonkraftwerken und stärken die Position von Mietern. Allerdings erfordert dies Kommunikation mit dem Vermieter und die Einhaltung technischer Standards. Eine schriftliche Anzeige an die Hausverwaltung oder den Eigentümer ist zu empfehlen, um Missverständnisse zu vermeiden und frühzeitig Einwände zu klären

  • Recht auf Zustimmung: Nach § 554 BGB haben Mieter nun grundsätzlich das Recht, ein Balkonkraftwerk mit bis zu 800 Watt Leistung zu installieren. Vermieter können dies nur aus triftigen Gründen verweigern, etwa bei Sicherheitsbedenken, baulichen Eingriffen oder bei denkmalgeschützten Gebäuden.
  • Keine pauschale Ablehnung: Vermieter müssen Ablehnungen schriftlich begründen. Ohne sachliche Gründe ist eine Verweigerung unzulässig.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Auch Wohnungseigentümer können laut § 20 WEG Änderungen verlangen, die der Stromerzeugung dienen, wobei die Zustimmung der Gemeinschaft in der Regel erforderlich ist.

Vereinfachte Anmeldung

  • Anmeldung: Balkonkraftwerke müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Eine gesonderte Meldung beim Netzbetreiber entfällt.
  • Technische Eignung: Die Installation muss sicher und statisch geeignet sein. Die Verantwortung liegt bei den Mietern, einschließlich möglicher Rückbaukosten.
  • Installation: Während Mieter die Geräte oft selbst montieren dürfen, kann der Vermieter eine fachgerechte Installation durch Experten verlangen.
  • Stromzähler: Alte Ferrariszähler dürfen vorerst weiter genutzt werden, auch wenn sie rückwärtslaufen. Diese Regelung ist jedoch befristet.